- Individuelle Laufzeit, ohne Kursrisiko
- Überschaubare Anlagedauer
- Schon ab 1.000,00€ Mindestanlagebetrag
KündigungsGeld für Privatkunden
Mit Kündigungsgeld Vermögen sicher anlegen
Mit dem KündigungsGeld können Privatkunden freies Vermögen sicher anlegen. Sie gehen bei dieser Geldanlage kein Kursrisiko ein. Sie bestimmen selbst, wie viel Kapital Sie anlegen möchten und über welchen Zeitraum. Verfügungen sind mit einer Kündigungsfrist von 35, 60 und 396 Tagen möglich.
KündigungsGeld für Privatkunden im Überblick
Ohne Risiko Kapital anlegen
Legen Sie Ihr liquides Vermögen auf einem KündigungsGeldkonto an. Das Ende der Anlagezeitspanne können Sie auf den Tag genau bestimmen und haben so volle Planungssicherheit. Der Finanzmanager Ihrer Bremische Volksbank Weser-Wümme eG berät Sie gerne bei Fragen zu Details, beispielsweise zur geeigneten Anlagesumme oder zu Ihren individuellen Konditionen.
Ihre Vorteile mit dem KündigungsGeld für Privatkunden
- Individuell festgelegte Laufzeit
- Sichere Anlagevariante ohne Kursrisiko
- Planungssicherheit dank überschaubarer Anlagedauer
- Keine versteckten Nebenkosten
- Schon ab 1.000,00€ Mindestanlagebetrag
Konditionen
Verzinsung (ab 15.08.2024)
Kündigungsfrist | Verzinsung |
---|---|
35 Tage | 2,00% p.a. |
60 Tage | 2,20% p.a. |
396 Tage | 2,45% p.a. |
Häufige Fragen zum Kündigungsgeld für Privatkunden
Über Ihr angelegtes KündigungsGeld können Sie mit einer Kündigungsfrist von nur 35, 60 oder 396 Tagen ganz oder teilweise verfügen.
Eine etwaige Zinsgutschrift erfolgt zum Quartalsende. Die möglichen Zinsen können Ihrem Referenzkonto gutgeschrieben werden.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Bremische Volksbank eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Bremische Volksbank eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.