- Melde- bzw. Eintragungsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche
- Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder
Transparenzregister
Melde- bzw. Eintragungsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche
Das im Geldwäschegesetz (GwG) in den § 18 bis 26 verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Rechtsformen
Hiervon betroffen sind insbesondere:
- eingetragene bzw. rechtsfähige Vereine
- Aktiengesellschaften
- Kommanditgesellschaften auf Aktien
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- eingetragene Genossenschaften
- rechtsfähige Stiftungen
- Kommanditgesellschaften
- Offene Handelsgesellschaften
- Partnergesellschaften
Eintragungspflicht
Diese haben die folgenden Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, auf aktuellem Stand zu halten und stets unverzüglich elektronisch zur Eintragung unter www.transparenzregister.de in das Transparenzregister mitzuteilen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeit
Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder.